Archiv für die Kategorie „Reiserecht“

Geld zurück bei Reisemängeln?

Mittwoch, 13. Mai 2015

Gerade ist HIER ein Artikel bei Spiegel Online erschienen, bei dem es um Reisepreis-Rückzahlungen aufgrund von Reisemängeln geht. Bislang kannte man die sog. Frankfurter Tabelle, die Mitte der achtziger Jahre vom Landgericht Frankfurt am Main erstellt wurde und den Gerichten einen Anhaltspunkt bei ihren Entscheidungen geben sollte.

Da ging es um Fragen wie: Wieviel Geld kann ich vom Reiseveranstalter zurückfordern, wenn der Pool verdreckt, das Zimmer zu klein ist oder das Essen nicht schmeckt, obwohl das im Reiseprospekt anders beschrieben war.

Mittlerweile gibt es dem Artikel zufolge auch andere Quellen, die unter Umständen genauer, aber auf jeden Fall aktueller sind:

Die Kemptener Tabelle von Prof. Ernst Führich listet in einheitlicher Form Urteile aus dem ganzen Bundesgebiet auf. Seine Internetseite ist aber auch sonst eine gute Quelle für Infos zum Thema Reiserecht.

Dann gibt es die ebenfalls frei zugängliche ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln, die ähnlich aufgebaut ist.

Schließlich zu erwähnen ist die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, bei der es also nur um Fälle im Zusammenhang mit Kreuzfahrten geht.

Insgesamt erhält man hier also einen guten Überblick über das Thema. Allerdings sollte man nie vergessen, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und aus den erwähnten Tabellen kein Anspruch erwächst. Der nächste Richter könnte anders entscheiden!

Und im Vordergrund sollte immer stehen, die schönsten Wochen des Jahres genießen, statt sich immerfort auf die Suche nach Mängeln zu begeben, die man eventuell einklagen könnte. Denn dann bleibt die Erholung garantiert auf der Strecke!

Flug verpasst nach Zugverspätung

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Gerade haben die Lokführer der Deutschen Bahn gestreikt, bis sich die Lage wieder normalisiert, können ein paar Stunden vergehen. Dies ist natürlich auch ein Reisethema, da in vielen pauschalen Reisebuchungen mittlerweile die Bahnanreise enthalten ist. Es stellt sich nur die Frage: Wer haftet, wenn aufgrund einer Zugverspätung der Flug verpasst wird?

Dabei ist die Lage eindeutig. Seit dem Jahr 1938 gibt es einen Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr. Dieser wurde zwischenzeitlich durch Urteile bestätigt, z.B. vom Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-1 S 131/03). Hier ging es nicht einmal um einen Streik, sondern um die Umleitung des Zuges aufgrund eines Personenschadens und resultierender zweistündiger Verspätung.

Ein Streik wird darüber hinaus als höhere Gewalt gewertet, woraus sich schon allein ergibt, dass ein Schadensersatz ausgeschlossen ist. Dies hatte ich HIER bereits ausgeführt.

So bleibt einem nur übrig, entweder genügend Puffer einzuplanen oder ein alternatives Verkehrsmittel auszusuchen. Am besten beides, denn während eines Bahnstreiks sind erfahrungsgemäß die Autobahnen immer deutlich voller als sonst.

Und wenn der Fall trotz aller Sorgfalt einmal eintreten sollte: Einfach das beste daraus machen, die Fluggesellschaft wird sicher bei der Beschaffung eines Ersatzfluges behilflich sein. Und die verbleibenden Urlaubstage genießen!

Auch die Kinder werden älter

Dienstag, 18. Februar 2014

In Mathe sind ja angeblich alle schlecht. Aber wer es mit den Zahlen nicht so genau nimmt, könnte ab und zu auch mal Schwierigkeiten bekommen. Mit den Zahlen ist hier das Alter der mitreisenden Kinder gemeint, und hier sollte man schon genau sein. Nicht beherzigt hat dies ein Ehepaar, das aufgrund eines Urteils des Landgerichts Dortmund über 17 000 Euro nachzahlen musste. Und das vollkommen zurecht. Der Fall liegt bereits ein paar Jahre zurück, ist aber trotzdem wert, betrachtet zu werden. Aktenzeichen ist 3 O 172/08.

Beklagt war hier besagtes Ehepaar, das über mehrere Jahre und insgesamt 15 Reise-Buchungen das Alter der mitreisenden Kinder falsch angegeben hatte. Und nicht nur ein bisschen, sondern im letzten Fall wurde aus dem 19-jährigen Sohn ein 6-Jähriger und aus dessen 18-jähriger Freundin eine 5-Jährige. Als die Mutter dann mit dem dritten Kind (8 Jahre, lt. Buchung ebenfalls 5!) zum Arzt musste, wollte sich die angestellte Betreuerin um die beiden anderen vermeintlich kleinen Kinder kümmern. Eigentlich eine nette Geste des Hotels, aber nun flog der ganze Schwindel auf.

Fällig wurden aufgrund des Urteils für alle diese Buchungen die jeweilige Differenz zu dem Preis, der bei korrekter Altersangabe fällig gewesen wäre, weiterhin Zinsen und Gerichtskosten. In Summe also, wie erwähnt, mehr als 17 000 Euro. Ein völlig korrektes Urteil, hier gibt es nichts zu diskutieren.

Wenn der Koffer zu spät kommt

Freitag, 17. Januar 2014

Ein neues Urteil zum Thema Reiserecht gibt es vom Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 29 C 2518/12.

Demnach hatten die Kläger einen Flug über Mailand nach Bari gebucht. Aufgrund eines Streiks am Mailänder Flughafen verpassten sie den Anschlussflug und erreichten Bari mit einem Ersatzflug. Leider fehlten die Koffer. Diese trafen zwei bzw. fünf Tage später ein, weswegen verschiedene Kleidungsstücke als Ersatz angeschafft wurden. Hierfür verlangten die Kläger einen Betrag in Höhe von 852,56 Euro von der Fluggesellschaft.

In großen Teilen gab ihnen der Richter hier Recht. Eine Grundausstattung sei hier sicher angemessen. Ein Anspruch auf weitere Gegenstände wie Abendschuhe oder eine Strandtasche bestehe aber nicht. Das ist im allgemeinen Fall so auch sicher nachvollziehbar.

Aber: Wie sieht die Sache denn aus, wenn ich eine Trekkingreise gebucht habe, und Wanderschuhe und Schlafsack kommen nicht an? Dann brauche ich mit einer “Grundausstattung” ja gar nicht erst loszuziehen.

Oder wenn der Hotelaufenthalt über Weihnachten und/oder Silvester liegt, ist ja oft eine Festveranstaltung inbegriffen. Soll man da etwa in Badeschlappen erscheinen, weil die Abendgarderobe nicht zur Grundausstattung gehört?

Bleibt zu hoffen, dass der Richter dies im Einzelfall berücksichtigt oder – noch besser – die Fluggesellschaft ein Einsehen hat.

Im Versicherungsfall sofort stornieren

Freitag, 20. Dezember 2013

In einem aktuellen Fall, der am Amtsgericht Hamburg-St.Georg verhandelt wurde, geht es um die Reiserücktrittsversicherung . Das Aktenzeichen ist 922 C 178/12.

Eine Frau hatte für sich und einen Begleiter eine Schiffsreise Mitte Oktober 2011 gebucht. Der Begleiter hatte sich im Juli einer Operation am Knöchel unterzogen. Anfang August trat an der operierten Stelle eine Infektion auf, die eine weitere stationäre Behandlung erforderlich machte. Die Infektion schien danach zunächst ausgeheilt, bis Ende September erneut eine Schwellung auftrat, so dass die Frau die Reise stornierte.

Da die Versicherung nur die Stornokosten zahlte, die zum Zeitpunkt der ersten Komplikation Anfang August angefallen wären, klagte die Frau.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte klar, dass eine Stornierung bereits zu erfolgen habe, sobald nicht mehr sicher von einem Antritt der Reise ausgegangen werden kann. Da der Arzt Anfang August nicht versichern konnte, dass der Begleiter die Reise würde antreten können, sei dieser Fall gegeben.

So weit der Fall. Nun ist es ja ein alter Hut, dass man eine Reise stornieren muss, sobald die Reiseunfähigkeit festgestellt bzw. bekannt ist. Allerdings verwundert mich eine Forumlierung in der Urteilsbegründung, derzufolge es heißt: “Eine Stornierung ohne schuldhaftes Zögern kommt nur in Betracht, wenn der behandelnde Arzt bei Auftreten der Erkrankung die Wiederherstellung der Reisefähigkeit versichert und eine vollständige Genesung bis dahin sicher prognostiziert hätte.”

Da frage ich mich doch, wie kann ein Arzt denn etwas “sicher prognostizieren”? Es gibt doch immer Unwägbarkeiten, die man eben nicht vorhersehen kann. Und klar ist auch, dass man eine Reise im Oktober durch eine Komplikation Anfang August nicht unbedingt sofort stornieren möchte. Vielleicht wäre es dann ja eine gute Idee, die Versicherung mit der Aussage des Arztes zu konfrontieren und sich auf diese Weise rückzuversichern. Nur wenn diese dann sagt, bitte stornieren, dann muss man es eben tun.

Sieben Tage haben sieben Nächte

Sonntag, 1. September 2013

Da ist mir vor kurzem noch eine dpa-Meldung vom Februar in die Hände gefallen. Demnach sollen Reisen, die bislang als Acht-Tage-Reisen bezeichnet, aber nur sieben Nächte enthalten haben, in Zukunft als Sieben-Nächte-Reise bezeichnet werden. Leider geht aus der Meldung nicht hervor, ob dies aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung oder einer Gesetzesänderung beruht.

Wer manchmal die Reisekataloge sorgfältig studiert hat, dem dürfte dieser Umstand ja schon aufgefallen sein. Wer hingegen nicht so genau hingeschaut hat, dürfte eher verwirrt worden sein. Denn oftmals wurden selbst bei Reisen, die am Anreisetag abends losgingen und am Abreisetag früh endeten, diese beiden Tage voll mitberechnet. Das ist daher ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.

Ein besonders krasser Fall war mir mal bei einer Australien-Reise aufgefallen, wo die Flugverbindung jahrelang um 23.55 Uhr in Frankfurt losging. Da wurden diese fünf Minuten nämlich als voller Tag mitgezählt, und so richtig ging die Reise erst am dritten Tag nach Ankunft in Sydney los. Ob der Veranstalter solche im Flug verbrachte Nächte nun mitzählen muss, bleibt unklar. Vermutlich wird er dies tun. Immerhin muss der Arbeitnehmer ja auch die Anzahl der Urlaubstage kennen, die er beantragen muss. Für die reine Reisedauer vor Ort sieht man sich aber besser die Zahl der Hotelübernachtungen an, die meist ebenfalls angegeben wird.