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Reiseberichte

Reiserecht
Zusammenstellung: Eckart Winkler, Bad Nauheim, Mail: info@eckart-winkler.de, Home: http://www.eckart-winkler.de

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Auf dieser Seite sind ausgewählte Themen aus dem Reiserecht zu finden. Es handelt sich hier nicht um eine umfassende Darstellung des Themas. Vielmehr sind einzelne Themen aufgeführt, auf die ich jeweils zufällig gestoßen bin. Ergänzungen erfolgen unregelmäßig, daher lohnt es sich, ab und zu mal vorbeizuschauen!

*** Flugpassagierin verschläft Landung und fliegt zurück ***

Ein erstaunlicher Vorgang trug sich vor einigen Jahren zu.

Eine aus Pakistan stammende Passagierin war von Lahore nach Paris geflogen und hatte die Landung dort schlicht verschlafen. Nicht nur das: Sie wachte erst auf, als die Maschine wieder auf dem Rückweg war. Da war es aber schon zu spät, und sie konnte erst wieder in Lahore aussteigen, wo sie viele Stunden zuvor gestartet war. Kaum zu glauben, aber wahr.

Mit einer anderen Fluggesellschaft konnte die Passagierin das anvisierte Ziel Paris doch noch erreichen. Aber nun soll noch untersucht werden, wer für die Zusatzkosten aufzukommen hat: Die Passagierin oder die Firma, deren Personal die Maschine während des Aufenthalts in Paris gereinigt hatte.

Aber mal ehrlich: Wie schlampig muss dieses Bodenpersonal denn gearbeitet haben, dass ein schlafender Mensch übersehen werden konnte? Wenn die Passagierin die Kosten zu tragen hätte, wäre das meiner Meinung nach ein Skandal!

*** Kein Schadensersatz im Fall von höherer Gewalt ***

Immer wieder hört man von Waldbränden auf den Kanaren oder anderen typischen Urlaubsgebiten. Da stellt sich die Frage, wie sich evtl. nötige Evakuierungen, Umbuchungen, Reiseabbrüche etc. juristisch auswirken.

Grundsätzlich gilt: Der Reiseveranstalter kann bzw. muss die Urlauber in anderen Hotels unterbringen als gebucht. Die Urlauber haben das zu akzeptieren, da es sich um höhere Gewalt handelt. Es steht ihnen kein Schadensersatz zu, höchstens dann, wenn sich der Veranstalter nicht ausreichend um sie gekümmert hat.

Sollte es vor Gericht gehen, wird es so oder so meist auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen. Natürlich gibt es Sonderfälle: Gebucht wurde ein Tauchurlaub am Strand, der Urlauber wurde wegen höherer Gewalt in einem Hotel in den Bergen untergebracht (da ist Tauchen ja nicht mehr möglich). Da wird es juristisch sicher interessant. Aber was soll der Veranstalter machen, wenn es eine Unterkunft am Strand eben nicht mehr gibt.

Sicher zeigen die großen Veranstalter im allgemeinen Kulanz, wenn es um Umbuchungen, Stornierungen, etc. geht. Sie wollen ihre Kunden ja behalten. Im Zweifel also einfach nachfragen.

*** Keine Chance bei Buchungsirrtum ***

Eine aus Sachsen stammende Kundin hatte einen Flug nach Porto buchen wollen und das gewünschte Flugziel offenbar zu undeutlich genannt. Sie erhielt stattdessen Tickets nach Bordeaux und musste gemäß richterlicher Entscheidung dafür zahlen. Dies ist offenbar kein Einzelfall. Typische Verwechslungen gibt es regelmäßig bei Flügen nach Rhodos. Möglicherweise handelt es sich um englischsprachige Urlauber, die stattdessen in Rodez in Frankreich landen. Rhodos heißt auf englisch Rhodes.

Kuriose Fälle eigentlich. So ganz verstehen kann man das allerdings nicht. Im Reisebüro muss man doch immer auch eine Buchungsbestätigung unterschreiben, wo alles schwarz auf weiß steht. Und bei Buchung im Internet sieht man doch auch, was man bucht. Juristisch geht das erwähnte Urteil daher voll in Ordnung.

Noch kurioser ist allerdings den Fall des italienischen Paars, das bei der Landung in Sydney (Kanada) zunächst an eine Zwischenlandung glaubte, dann aber zur Kenntnis nehmen musste, dass es sich bereits um das Endziel handelte. Normalerweise informiert man sich doch im Vorfeld über die Reiseroute??! Dass man erst bei der Landung merkt, dass da irgendwas schiefgelaufen ist, ist irgendwie unvorstellbar.

*** Airline muss Ersatzcrew vorhalten ***

Eine Fluglinie wollte eine Flugverspätung mit der Verpflichtung zur Ruhezeit der Crew begründen.

Der Flug von Madrid nach Teneriffa sei deswegen 4 Stunden zu spät gestartet, weil die Crew die gesetzlich verpflichtende Ruhezeit einhalten musste. Dies sei notwendig geworden, da sie am Vorabend mit einem stark verspäteten Flug erst in Madrid angekommen sei. Ein Ehepaar hatte daraufhin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person eingeklagt.

Die von der Fluglinie geltend gemachten “außergewöhnlichen Umstände” erkannte das Gericht nicht an. Es könne vielmehr erwartet werden, dass die Airline eine Ersatzcrew vorhalte. Den Klägern wurde somit im vollen Umfang Recht gegeben.

Es handelt sich hier übrigens um eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover unter dem Aktenzeichen 426 C 12868/10.

*** Kein Geld zurück nach Papst-Rücktritt ***

Durch den damals überraschenden Rücktritt von Papst Benedikt XVI. im Februar 2013 ergaben sich auch einige reiserechtliche Fragen. Denn es gibt ja immer ein großes Angebot an Reisen nach Rom, die auch eine Papstaudienz enthalten. Diese konnte bei einigen bereits fest gebuchten Reisen nicht stattfinden.

Nun ist eine Papstaudienz, bei der man den Papst tatsächlich zu Gesicht bekommt, normalerweise keine zugesicherte Eigenschaft der Reise, daher konnten sich Reisende auch nicht darauf berufen, um Geld zurückzufordern. Das verhält sich ähnlich wie bei einer Bergsteigerreise, bei der kein Veranstalter der Welt eine Garantie auf das Erreichen des Gipfels gibt. So auch hier.

D.h. die gebuchten Reisen konnten wie geplant stattfinden. Statt der Papstaudienz wurde ein Ersatzprogramm angeboten. Vielleicht war ja auch jemand gerade zu dem Zeitpunkt auf dem Petersplatz anwesend, als der weiße Rauch aus dem Schornstein der sixtinischen Kapelle aufsteigt und der Nachfolger sich zum ersten Mal den Gläubigen präsentierte. Das wäre ja sicher auch ein unvergessliches Erlebnis!

*** Sieben Tage haben sieben Nächte ***

Eine interessante Forderung war vor einiger Zeit aufgetaucht: Demnach sollen Reisen, die bislang als Acht-Tage-Reisen bezeichnet, aber nur sieben Nächte enthalten haben, in Zukunft als Sieben-Nächte-Reise bezeichnet werden. Leider schien es sich hierbei aber nur um eine Art freiwillige Selbstverpflichtung zu handeln.

Wer manchmal die Reisekataloge sorgfältig studiert hat, dem dürfte dieser Umstand ja schon aufgefallen sein. Wer hingegen nicht so genau hingeschaut hat, dürfte eher verwirrt worden sein. Denn oftmals wurden selbst bei Reisen, die am Anreisetag abends losgingen und am Abreisetag früh endeten, diese beiden Tage voll mitberechnet. Das ist daher ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.

Ein besonders krasser Fall war mir mal bei einer Australien-Reise aufgefallen, wo die Flugverbindung jahrelang um 23.55 Uhr in Frankfurt losging. Da wurden diese fünf Minuten nämlich als voller Tag mitgezählt, und so richtig ging die Reise erst am dritten Tag nach Ankunft in Sydney los. Ob der Veranstalter solche im Flug verbrachte Nächte nun mitzählen muss, bleibt unklar. Vermutlich wird er dies tun. Immerhin muss der Arbeitnehmer ja auch die Anzahl der Urlaubstage kennen, die er beantragen muss. Für die reine Reisedauer vor Ort sieht man sich aber besser die Zahl der Hotelübernachtungen an, die meist ebenfalls angegeben wird.

*** Wenn der Koffer zu spät kommt ***

Ein Urteil zum Thema Reiserecht vom Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 29 C 2518/12:

Demnach hatten die Kläger einen Flug über Mailand nach Bari gebucht. Aufgrund eines Streiks am Mailänder Flughafen verpassten sie den Anschlussflug und erreichten Bari mit einem Ersatzflug. Leider fehlten die Koffer. Diese trafen zwei bzw. fünf Tage später ein, weswegen verschiedene Kleidungsstücke als Ersatz angeschafft wurden. Hierfür verlangten die Kläger einen Betrag in Höhe von 852,56 Euro von der Fluggesellschaft.

In großen Teilen gab ihnen der Richter hier Recht. Eine Grundausstattung sei hier sicher angemessen. Ein Anspruch auf weitere Gegenstände wie Abendschuhe oder eine Strandtasche bestehe aber nicht. Das ist im allgemeinen Fall so auch sicher nachvollziehbar.

Aber: Wie sieht die Sache denn aus, wenn ich eine Trekkingreise gebucht habe, und Wanderschuhe und Schlafsack kommen nicht an? Dann brauche ich mit einer “Grundausstattung” ja gar nicht erst loszuziehen.

Oder wenn der Hotelaufenthalt über Weihnachten und/oder Silvester liegt, ist ja oft eine Festveranstaltung inbegriffen. Soll man da etwa in Badeschlappen erscheinen, weil die Abendgarderobe nicht zur Grundausstattung gehört?

Bleibt zu hoffen, dass der Richter dies im Einzelfall berücksichtigt oder – noch besser – die Fluggesellschaft ein Einsehen hat.

*** Auch die Kinder werden älter ***

In Mathe sind ja angeblich alle schlecht. Aber wer es mit den Zahlen nicht so genau nimmt, könnte ab und zu auch mal Schwierigkeiten bekommen. Mit den Zahlen ist hier das Alter der mitreisenden Kinder gemeint, und hier sollte man schon genau sein. Nicht beherzigt hatte dies ein Ehepaar, das aufgrund eines Urteils des Landgerichts Dortmund über 17 000 Euro nachzahlen musste. Und das vollkommen zurecht. Der Fall liegt bereits ein paar Jahre zurück, ist aber trotzdem wert, betrachtet zu werden. Aktenzeichen ist 3 O 172/08.

Beklagt war hier besagtes Ehepaar, das über mehrere Jahre und insgesamt 15 Reise-Buchungen das Alter der mitreisenden Kinder falsch angegeben hatte. Und nicht nur ein bisschen, sondern im letzten Fall wurde aus dem 19-jährigen Sohn ein 6-Jähriger und aus dessen 18-jähriger Freundin eine 5-Jährige. Als die Mutter dann mit dem dritten Kind (8 Jahre, lt. Buchung ebenfalls 5!) zum Arzt musste, wollte sich die angestellte Betreuerin um die beiden anderen vermeintlich kleinen Kinder kümmern. Eigentlich eine nette Geste des Hotels, aber nun flog der ganze Schwindel auf.

Fällig wurden aufgrund des Urteils für alle diese Buchungen die jeweilige Differenz zu dem Preis, der bei korrekter Altersangabe fällig gewesen wäre, weiterhin Zinsen und Gerichtskosten. In Summe also, wie erwähnt, mehr als 17 000 Euro. Ein völlig korrektes Urteil, hier gibt es nichts zu diskutieren.

*** Flug verpasst nach Zugverspätung ***

In vielen pauschalen Reisebuchungen ist mittlerweile die Bahnanreise enthalten. Es stellt sich nur die Frage: Wer haftet, wenn aufgrund einer Zugverspätung der Flug verpasst wird?

Dabei ist die Lage eindeutig. Seit dem Jahr 1938 gibt es einen Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr. Dieser wurde zwischenzeitlich durch Urteile bestätigt, z.B. vom Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-1 S 131/03). Hier ging es nicht einmal um einen Streik, sondern um die Umleitung des Zuges aufgrund eines Personenschadens und resultierender zweistündiger Verspätung.

Ein Streik wird darüber hinaus als höhere Gewalt gewertet, woraus sich schon allein ergibt, dass ein Schadensersatz ausgeschlossen ist.

So bleibt einem nur übrig, entweder genügend Puffer einzuplanen oder ein alternatives Verkehrsmittel auszusuchen. Am besten beides, denn während eines Bahnstreiks sind erfahrungsgemäß die Autobahnen immer deutlich voller als sonst.

Und wenn der Fall trotz aller Sorgfalt einmal eintreten sollte: Einfach das beste daraus machen, die Fluggesellschaft wird sicher bei der Beschaffung eines Ersatzfluges behilflich sein. Und die verbleibenden Urlaubstage genießen!

*** Geld zurück bei Reisemängeln? ***

Ein all gegenwärtiges Thema im Reiserecht sind Reisepreis-Rückzahlungen aufgrund von Reisemängeln. Bislang kannte man die sog. Frankfurter Tabelle, die Mitte der achtziger Jahre vom Landgericht Frankfurt am Main erstellt wurde und den Gerichten einen Anhaltspunkt bei ihren Entscheidungen geben sollte.

Da ging es um Fragen wie: Wieviel Geld kann ich vom Reiseveranstalter zurückfordern, wenn der Pool verdreckt, das Zimmer zu klein ist oder das Essen nicht schmeckt, obwohl das im Reiseprospekt anders beschrieben war.

Mittlerweile gibt es dem Artikel zufolge auch andere Quellen, die unter Umständen genauer, aber auf jeden Fall aktueller sind:

Die Kemptener Tabelle von Prof. Ernst Führich listet in einheitlicher Form Urteile aus dem ganzen Bundesgebiet auf. Seine Internetseite ist aber auch sonst eine gute Quelle für Infos zum Thema Reiserecht.

Dann gibt es die ebenfalls frei zugängliche ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln, die ähnlich aufgebaut ist.

Schließlich zu erwähnen ist die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, bei der es also nur um Fälle im Zusammenhang mit Kreuzfahrten geht.

Insgesamt erhält man hier also einen guten Überblick über das Thema. Allerdings sollte man nie vergessen, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und aus den erwähnten Tabellen kein Anspruch erwächst. Der nächste Richter könnte anders entscheiden!

Und im Vordergrund sollte immer stehen, die schönsten Wochen des Jahres genießen, statt sich immerfort auf die Suche nach Mängeln zu begeben, die man eventuell einklagen könnte. Denn dann bleibt die Erholung garantiert auf der Strecke!

*** Mit dem Taxi ins Hotel ***

Nun gilt im Pauschal-Reiserecht ja der Grundsatz, dass man dem Veranstalter immer die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen muss. So muss ein Hotelzimmer, das nicht der Beschreibung entspricht, zunächst bei der Reiseleitung reklamiert werden. Eigeninitiative ist erst dann anzuraten, wenn das erfolglos bleibt.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 233 C 165/10 hervorgeht.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin nach ihrem Flug um 6.40 Uhr in Dubai angekommen. Von dem gebuchten Transfer zum Hotel keine Spur. Da es weder einen Ansprechpartner des Veranstalters gab noch der Veranstalter in Deutschland zu dieser Zeit erreichbar gewesen wäre, nahm sie sich kurzerhand ein Taxi und ließ sich für umgerechnet 55 Euro zum Hotel chauffieren.

Diesen Betrag stellte sie dem Veranstalter in Rechnung. Der wollte aber nicht zahlen, worauf es zum Prozess kam. Diesen hätte sich der Veranstalter aber sparen können, denn nun muss er trotzdem zahlen.

Mir ist es vor ein paar Jahren mal ähnlich ergangen. Ich kam am Flughafen an, vom Transfer war weit und breit keine Spur. Es gab aber eine Ansprechpartnerin des Veranstalters, der ich sogleich meinen Fall schilderte. Sie sagte, das sei wohl ein Fehler in der Planung. Aber es sei kein Problem. Ich solle mir doch einfach ein Taxi nehmen und den Betrag dem Veranstalter in Rechnung stellen. Gesagt, getan – die Rechnung wurde dann auch prompt bezahlt. Kommentar überflüssig.

*** AI bleibt AI ***

Was bedeutet AI? Ganz einfach: All Inclusive. Eine heutzutage sehr beliebte Pauschal-Reiseform. Und dass All Inclusive wirklich All Inclusive bleibt, das stellte bereits das Amtsgericht Charlottenburg klar (Aktenzeichen 233 C 165/10).

Bei diesem Fall hatte die Klägerin einen All-Inclusive-Urlaub in den Vereinigten Emiraten gebucht und musste trotzdem an den ersten vier Tagen die Getränke selbst bezahlen.

Daraufhin zog sie vor Gericht und bekam in dieser Sache auch Recht. Das ist absolut nachvollziehbar. Allerdings hatte sie auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt. Diesen gewährte ihr das Gericht aber nicht. Ein Schaden ist hier wohl auch nicht entstanden, die Entscheidung daher im vollen Umfang korrekt.

Meine Meinung: Der Markt ist hier schon unübersichtlich genug, was die Begrifflichkeiten angeht: Da wird nicht nur All Inclusive angeboten, sondern auch All Inclusive Light, All Inclusive Plus oder Ultra All Inclusive. Beim Lesen solcher Begriffe sollte man als Interessent auf jeden Fall hellhörig werden und die Bedingungen genauestens studieren. Mahlzeiten und Getränke sollten aber auf jeden Fall zu den eingeschlossenen Leistungen gehören, sonst würde der Begriff All Inclusive ad absurdum geführt.

 

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