Airline muss Ersatzcrew vorhalten

Wieder mal ein interessanter Fall aus dem Reiserecht. HIER wird von einem Fall berichtet, bei dem eine Fluglinie eine Flugverspätung mit der Verpflichtung zur Ruhezeit der Crew begründen wollte.

Der Flug von Madrid nach Teneriffa sei deswegen 4 Stunden zu spät gestartet, weil die Crew die gesetzlich verpflichtende Ruhezeit einhalten musste. Dies sei notwendig geworden, da sie am Vorabend mit einem stark verspäteten Flug erst in Madrid angekommen sei. Ein Ehepaar hatte daraufhin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person eingeklagt.

Die von der Fluglinie geltend gemachten “außergewöhnlichen Umstände” erkannte das Gericht nicht an. Es könne vielmehr erwartet werden, dass die Airline eine Ersatzcrew vorhalte. Den Klägern wurde somit im vollen Umfang Recht gegeben.

Es handelt sich hier übrigens um eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover unter dem Aktenzeichen 426 C 12868/10.

Nun ja, der Name der Fluggesellschaft wurde ja nicht genannt. Allerdings gibt es nur wenige Airlines, die diese Route bedienen. Dies lässt sich ja schnell per Flugsuche im Internet feststellen. Da alle ihren Sitz in Europa haben, sollte es wohl möglich sein, eine zweite Crew einzusetzen.

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